Rechtsprechung
ArbG München, 29.09.2008 - 2a Ca 246/08 |
Verfahrensgang
- ArbG München, 29.09.2008 - 2a Ca 246/08
- LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09
- BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10
Wird zitiert von ...
- LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09
Bestimmtheitsanforderungen an den Klageantrag einer Gewerkschaft auf Einhaltung …
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008 - Az.: 2a Ca 246/08 wird zurückgewiesen.Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder des Klägers zu 1) sind, in die Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der entsprechenden Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zugeordnet werden können, auch wenn die Übertragung dieser Tätigkeiten nur befristet erfolgt,.
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und festgestellt, dass die Befristung der Übertragung von Tätigkeiten, die nach den Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages zuzuordnen sind, bei den Mitgliedern des Klägers zu 1) nicht zulässig ist.
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder der Klägerin zu 2) sind, in die Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der entsprechenden Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zugeordnet werden können, auch wenn die Übertragung dieser Tätigkeiten nur befristet erfolgt,.
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und festgestellt, dass die Befristung der Übertragung von Tätigkeiten, die nach den Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages zuzuordnen sind, bei den Mitgliedern der Klägerin zu 2) nicht zulässig ist.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2009 - Az.: 2a Ca 246/08 - bleibt erfolglos.